Immobilie in München verkaufen: Ablauf, Unterlagen, Kosten
Ein Verkauf in München dauert meist mehrere Monate. Wer die Unterlagen früh beisammen hat, die Fristen kennt und weiß, welche Kosten auf ihn zukommen, verkauft entspannter – und meist besser.
Der Ablauf in sieben Schritten
- Unterlagen sammeln – siehe Checkliste unten. Fehlende Dokumente sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
- Wert einschätzen – Vergleichspreise, Lage, Zustand. Mehr dazu im Ratgeber Immobilienbewertung.
- Frist und Steuern prüfen – liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein (Steuern & Fristen).
- Selbst verkaufen oder Makler beauftragen – ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht Textform (§ 656a BGB), etwa per E-Mail.
- Vermarkten und besichtigen – Exposé, Fotos, Besichtigungen. Den Energieausweis müssen Verkäufer oder Makler spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 Abs. 4 GEG).
- Notartermin – der Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Wohnung muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB).
- Übergabe – nach Eingang des Kaufpreises: Schlüssel, Zählerstände, Übergabeprotokoll.
Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie
Zum Abhaken, Speichern und Ausdrucken: die Unterlagen-Checkliste – passend zu Ihrer Objektart.
| Unterlage | Wofür | Wo erhältlich |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug (aktuell) | Eigentum, Belastungen, Rechte Dritter | Grundbuchamt beim Amtsgericht München oder über den Notar |
| Energieausweis | Pflicht bei Besichtigung (§ 80 Abs. 4 GEG) | Energieberater, Architekt, Ingenieur |
| Grundrisse, Wohnflächenberechnung | Exposé, Preisfindung | Bauunterlagen, Lokalbaukommission |
| Bei Wohnungen: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung | Käufer und Bank prüfen Rücklagen, Beschlüsse, anstehende Sanierungen | Hausverwaltung |
| Bei Vermietung: Mietverträge, Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen | Der Käufer tritt in die Mietverträge ein (§ 566 Abs. 1 BGB) | eigene Unterlagen |
| Darlehensunterlagen | Restschuld, Löschung der Grundschuld, mögliche Vorfälligkeitsentschädigung | Ihre Bank |
Welche Kosten tragen Verkäufer?
- Maklerprovision – bei Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gilt die Halbteilung: Arbeitet der Makler für beide Seiten, zahlen beide gleich viel (§§ 656b, 656c BGB). Beauftragen nur Sie den Makler, tragen Sie mindestens die Hälfte selbst (§ 656d BGB).
- Löschung der Grundschuld – Notar- und Grundbuchkosten, wenn die Grundschuld nicht vom Käufer übernommen wird.
- Vorfälligkeitsentschädigung – wer ein Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig ablöst, schuldet sie der Bank in der Regel. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn ein berechtigtes Interesse wie der Verkauf vorliegt (§ 490 Abs. 2 BGB).
- Energieausweis und gegebenenfalls Unterlagenbeschaffung.
- Steuern – nur, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (§ 23 EStG).
Münchner Besonderheit: Erhaltungssatzung und Vorkaufsrecht
In Erhaltungssatzungsgebieten hat die Landeshauptstadt München ein Vorkaufsrecht für Grundstücke. Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein Grundstück in einem solchen Gebiet verkauft, sollte das früh prüfen – der Notar fragt das Vorkaufsrecht nach der Beurkundung bei der Stadt ab. Übersicht und Ansprechpartner: Erhaltungssatzungen der Stadt München.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Immobilienverkauf in München?
Von der Vorbereitung bis zur Übergabe meist mehrere Monate. Den größten Unterschied machen vollständige Unterlagen und ein realistischer Angebotspreis.
Brauche ich einen Energieausweis?
Ja. Verkäufer oder Makler müssen Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen (§ 80 Abs. 4 GEG).
Wer zahlt den Notar?
Notar- und Grundbuchkosten für den Kauf übernimmt üblicherweise der Käufer. Kosten für die Löschung Ihrer Grundschuld tragen in der Regel Sie als Verkäufer.
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Stand: 03.11.2026. Quellen: gesetze-im-internet.de (BGB, GEG, GrEStG, EStG), abgerufen am 03.11.2026; Grunderwerbsteuer Bayern 3,5 %: bayern.de; Erhaltungssatzungen: stadt.muenchen.de, 03.11.2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.